MBS GmbH
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Arbeitsmedizinische Vorsorge und Untersuchungen

 

"Vorsorge ist besser als Heilen."

Zwischen folgenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen wird unterschieden:

  1. Arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß ArbMedVV
  2. Eignungsuntersuchungen für bestimmte Tätigkeiten
  3. Einstellungsuntersuchungen

1. Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Inkraft getreten Ende 2008 und Novelliert am 31.10.2013, hat das Ziel arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Vordergründig geht es unseren Betriebsärzten darum, Erkenntnisse aus den Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit des arbeitenden Menschen zu erlangen und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten, welche sie dem Arbeitgeber z. B. im Rahmen einer ASA Sitzung vorschlagen bzw. gemeinsam diskutieren. Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisieren die ArbMedVV.

Es gibt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge:

  • Angebotsvorsorge (ist vom Arbeitgeber anzubieten und für den Beschäftigten freiwillig)
  • Pflichtvorsorge (ist vom Arbeitsgeber zu veranlassen und für den Beschäftigten Tätigkeitsvoraussetzung)
  • Wunschvorsorge (Diese muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf seinen Wunsch hin zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.)

2. Eignungsuntersuchungen

Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeits-untersuchungen) dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihm ausgeübt werden können.

Eignungsuntersuchungen bedürfen einer Rechtsgrundlage und sind zulässig, wenn ihre Durchführung in einer speziellen Rechtsvorschrift auf gesetzlicher Grundlage ausdrücklich vorgeschrieben ist (z. B. FeV oder DruckLV) oder wenn der Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Rechtsgundlage für die Fälle selbst schafft, in denen der Nachweis der Eignung durch eine Eignungsuntersuchung, z. B. zum Schutz Dritter, erforderlich und deren Durchführung verhältnismäßig ist (z. B. G 25 Fahr- und Steuertätigkeiten oder G 41 Arbeiten und Absturzgefahren).

3. Einstellungsuntersuchungen

Der Arbeitgeber darf von Bewerbern eine gesundheitliche Untersuchung verlangen, soweit diese in einer Rechtsvorschrift angeordnet ist (z. B. bei Piloten, Busfahreern). Darüber hinauss darf der Arbeitgeber den Abschluss des Arbeitsvertrages nur dann von einer gesundheitlichaen Untersuchung abhängig machen, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass die Stellenbewerber für die vom Arbeitgeber beschriebene Tätigkeit geeignet ist (§ 32 Absatz 1 Satz 1 BDSG). Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitsplatz besondere gesundheitliche Anforderungen stellt, über deren Vorliegen beim Bewerber die Untersuchung Aufschluss gibt, oder wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers im Hinblick auf die Arbeitsplatzanforderungen hat. Die Erhebung von Gesundheitsdaten muss zudem nach Art und Ausmaß verhältnismäßig sein.

Gerne beraten wir Sie zu diesen Themen. Weitere Informationen über Eignung- und Einstellungsuntersuchungen erhalten Sie unter:

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/250-010.pdf

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/zum-thema-eignungsuntersuchungen.pdf?__blob=publicationFile

 

Notwendige Ermächtigungen

Unser Dienst verfügt über alle notwendigen Ermächtigungen zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Rechtsvorschriften und auch Vorsorgen nach speziellen Rechtsvorschriften wie z. B.

http://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/arbmed/documents/Liste_Grundsaetze.pdf

Wir unterstützen Sie bei der Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (d. h. welcher Beschäftigte welche Untersuchungen/Vorsorge benötigt) und führen die arbeitsmedizinischen Untersuchungen/Vorsorge in Ihrem Betrieb. Natürlich können Sie darüber hinaus kurzfristige Untersuchungstermine in unseren Räumlichkeiten vereinbaren. Unsere regionale Verfügbarkeit und unsere Synergien ermöglichen Ihnen kurze Wege, geringe Ausfallzeiten und somit Wirtschaftlichkeit.